UVV Prüfung – Tore Dresden
Die UVV Prüfung (Unfallverhütungsvorschriften-Prüfung) stellt den ordnungsgemäßen und sicheren Zustand der Tor fest. Wir prüfen, ob eine Vermittlung an einen geeigneten unabhängigen Sachkundigen möglich ist.
Was bedeutet UVV Prüfung?
UVV steht für Unfallverhütungsvorschriften – die berufsgenossenschaftlichen Regelwerke für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Für Tore gelten die DGUV Vorschriften, insbesondere die DGUV Vorschrift 3 (Elektrische Anlagen und Betriebsmittel) und die DGUV Vorschrift 4 (Arbeitsmedizinische Vorsorge, sinngemäß). Die UVV Prüfung ist keine gesonderte Prüfung, sondern fachlich identisch mit der wiederkehrenden Prüfung nach UVV Prüfung in Verbindung mit der BetrSichV.
Gesetzliche Verankerung
Die UVV Prüfung für Tore beruht auf folgenden Rechtsgrundlagen:
- DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention
- DGUV Vorschrift 3 – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
- UVV Prüfung – Prüfung von Torn
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Wer ist für die UVV Prüfung verantwortlich?
Der Unternehmer bzw. Betreiber der Werkstatt ist für die Einhaltung der UVV verantwortlich. Er muss dafür sorgen, dass die Torn regelmäßig durch einen befähigten Sachkundigen geprüft werden. Bei Unfällen mit einer ungeprüften Tor drohen erhebliche haftungs- und strafrechtliche Konsequenzen für den Betreiber.
Was wird bei der UVV Prüfung geprüft?
Die Prüfung umfasst alle sicherheitsrelevanten Komponenten der Tor:
- Tragende Bauteile und Schweißnähte
- Sicherheitseinrichtungen (Fangvorrichtungen, Endschalter, Not-Halt)
- Hydrauliksystem (Schläuche, Zylinder, Ventile auf Leckagen)
- Elektrische Anlage (Verkabelung, Schaltkästen, Steuerung)
- Tragarme, Aufnahmepunkte und Gelenke
- Fundamentbefestigung und Standsicherheit
Dokumentation im Ablauf
Das Ergebnis der UVV Prüfung wird im Ablauf dokumentiert. Dazu gehören: Prüfdatum, prüfender Sachkundiger, Prüfergebnis, festgestellte Mängel, gesetzte Fristen und der Vermerk über die Mängelbeseitigung. Das Ablauf ist ein wichtiges Dokument für den Nachweis gegenüber der Berufsgenossenschaft.
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