Tore-Prüfung – Dresden
Die wiederkehrende Prüfung von Tore ist nach UVV Prüfung und Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gesetzlich vorgeschrieben. Wir nehmen Anfragen entgegen und prüfen, ob eine Vermittlung an einen geeigneten unabhängigen Sachkundigen oder Prüfdienst möglich ist.
Gesetzliche Grundlagen der Torprüfung
Die wiederkehrende Prüfung von Tore ist in mehreren Vorschriften verankert. Zentrale Grundlage ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die den Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitsmittel regelmäßig durch einen befähigten Sachkundigen prüfen zu lassen. Ergänzend konkretisiert die UVV Prüfung die Anforderungen speziell für Torn.
Ziel der Prüfung ist es, den sicheren Zustand der Tor festzustellen, Mängel frühzeitig zu erkennen und Unfallrisiken zu minimieren. Der Betreiber trägt die Verantwortung für die Einhaltung der Prüffristen und die Beauftragung eines geeigneten Sachkundigen.
Keine universellen Prüffristen
Anders als gelegentlich behauptet, gibt es keine allgemeingültige feste Prüffrist für Tore. Die konkrete Prüffrist ergibt sich aus drei Faktoren:
- Herstellerangabe: Die Betriebsanleitung des Herstellers enthält in der Regel Vorgaben zu Prüfumfang und -intervall.
- Gefährdungsbeurteilung: Der Betreiber muss die konkreten Einsatzbedingungen und Gefährdungen bewerten und daraus Prüfintervalle ableiten.
- Nutzungsintensität: Eine täglich genutzte Tor kann häufigere Prüfungen erfordern als eine selten genutzte.
Umfang der wiederkehrenden Prüfung
Die Prüfung nach UVV Prüfung umfasst im Wesentlichen:
- Sichtprüfung aller tragenden Bauteile auf Verschleiß, Beschädigung und Korrosion
- Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen (Endschalter, Fangvorrichtungen, Not-Halt)
- Prüfung der Hydraulikanlage auf Leckagen und ordnungsgemäßen Druck
- Kontrolle der elektrischen Anlage und Steuerung
- Prüfung der Seile, Ketten und Spindeln (bauartabhängig)
- Dokumentation aller Ergebnisse im Ablauf
Ablauf – Pflichtdokument für jede Tor
Das Ablauf dokumentiert den Lebenslauf der Tor. Jede Prüfung, jeder festgestellte Mangel und jede durchgeführte Angebot muss eingetragen werden. Das Ablauf muss vom Betreiber aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden können. Ohne Ablauf oder mit unvollständiger Dokumentation können Beanstandungen durch die Berufsgenossenschaft erfolgen.
Qualifikation des Prüfenden
Die Prüfung darf nur von einem befähigten Sachkundigen im Sinne der BetrSichV durchgeführt werden. Die Anforderungen an den Sachkundigen sind in der UVV Prüfung präzisiert. Entscheidend sind Fachkenntnis, praktische Erfahrung mit der jeweiligen Tornbauart und Unabhängigkeit vom Betrieb.
Was passiert nach der Prüfung?
Nach der Prüfung dokumentiert der Sachkundige das Ergebnis im Ablauf. Bei festgestellten Mängeln wird eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt. Erhebliche Mängel können zur sofortigen Außerbetriebnahme führen. Der Betreiber ist für die fristgerechte Mängelbeseitigung verantwortlich.
Tor und Werkstatt beschreiben – mögliche Vermittlung an einen unabhängigen Sachkundigen prüfen lassen.
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